16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

16.1 Verlust der Milz

bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

20

danach oder bei späterem Verlust

10

16.2 Hodgkin-Krankheit

im Stadium I bis IIIA

bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

60-100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

im Stadium IIIB und IV

bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

60

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

30-40

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50-70

mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)

80-100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

880

16.4 Plasmozytom (Myelom)

mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)

30-40

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50-70

mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)

80-100

16.5 Chronische myeloische Leukämie

chronische Phase, je nach Auswirkung – auch der Behandlung – auf den Allgemeinzustand, Ausmaß der Milzvergrößerung

50-80

akute Phase (Akzeleration, Blastenschub)

100

Andere chronische myeloproliferative Erkrankungen (z. B. Polycythaemia vera, essentielle Thrombozythämie, Osteomyelosklerose)

mit geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)

10-20

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

30-40

mit stärkeren Auswirkungen (z. B. mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie)

50-70

mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,
starke Milzvergrößerung, Blutungs- und / oder
Thromboseneigung)

80-100

16.6 Akute Leukämien

bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

danach für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

60

16.7 Myelodysplastische Syndrome

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

10-20

mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)

30-40

mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)

50-80

mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.

Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

100

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.

16.9 Anämien

Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

0-10

mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)

20-40

mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)

50-70

leichte Form

mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %

20

mittelschwere Form – mit 1–5 % AHG

mit seltenen Blutungen

30-40

mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen

50-80

schwere Form – mit weniger als 1 % AHG

80-100

Sonstige Blutungsleiden

ohne wesentliche Auswirkungen

10

mit mäßigen Auswirkungen

20-40

mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)

50-70

mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)

80-100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

16.11 Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)

ohne klinische Symptomatik

0

trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen

20-40

trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)

50

Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik

10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik

geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS] )

30-40

stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])

50-80

schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

100


Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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